Die Rechtslage klingt einfach: Stirbt ein Ehepartner, erhält der Überlebende 55% der Rente des Verstorbenen als Hinterbliebenen-Rente. Doch so einfach ist es nicht. Denn das Renten-Recht unterscheidet bei der Hinterbliebenen-Rente zuerst zwischen altem und neuem Recht. Altes Recht gilt, wenn der Ehepartner vor 2002 gestorben ist oder die Ehe vor 2002 geschlossen und ein Partner vor dem 2.1.1962 geboren ist – dann gibt es nämlich 60% der Rente des Verstorbenen als Hinterbliebenen-Rente.
Unterschiedliche Anrechnung
Doch damit nicht genug: Denn mit dem Unterscheiden in altes und neues Recht gelten auch andere Regeln bei der Anrechnung von eigenem Einkommen. Denn eine Hinterbliebenen-Rente wird nur selten ungekürzt gezahlt, da viele andere Einkünfte angerechnet werden. Und hier gibt es häufig Fehler. Besonders wenn der verstorbene Partner eine Betriebsrente erhielt (bzw. Anspruch darauf hatte) und nun eine Hinterbliebenen-Betriebsrente gezahlt wird, was millionenfach der Fall ist.

