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Auch nach einer Trennung sind sich Ehe-Partner häufig noch zu Unterhalt verpflichtet
Besteht keine häusliche Gemeinschaft mehr und will ein Partner die Ehe nicht fortführen, besteht trotzdem Anspruch auf Unterhalt.
War dieser Partner wegen Kinderbetreuung oder Haushaltsführung nicht berufstätig, muss dieser während der Trennung nicht arbeiten.
Waren getrennte Ehepartner berufstätig, wird auch während der Trennung Erwerbstätigkeit erwartet.
Betreut ein Partner während der Trennung gemeinsame Kinder, steht diesem Betreuungs-Unterhalt zu. Zwar muss man sich um einen Job bemühen; zwingend annehmen muss man eine Arbeit nicht.
Hat das Kind einen Kita-Platz, wird Teilzeitarbeit erwartet; der Betreuungsunterhalt wird reduziert.
Je älter ein Kind wird, desto mehr müssen Partner Vollzeit arbeiten. Spätestens im Schulalter muss der getrennte Partner nach dem Unterricht für Betreuung sorgen, um länger arbeiten zu können.
Der geschiedene Ehepartner ist außerstande, den Lebensunterhalt zu bestreiten, z. B. bei Krankheit.
Die Gründe dafür haben bereits bei der Scheidung vorgelegen.

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2020 wurde das Unterhaltsrecht zwischen erwachsenen Kindern und ihren pflegebedürftigen Eltern grundlegend geändert. Nun kann das Sozialamt von Angehörigen nicht mehr so schnell Geld fordern. Doch es gibt viele Klippen.

Wenn Paare sich trennen, sollte eine Scheidungsfolgen-Vereinbarung getroffen werden
Mehrfach entschieden Gerichte zuletzt über die Unterhaltspflicht von Eltern, wenn Kinder Studienfächer wechselten oder wegen Arbeitslosigkeit bzw. Scheidung Hilfe benötigten.
wenn die finanzielle Belastung für Eltern wirtschaftlich zumutbar ist,
wenn der Aufenthalt im Ausland sinnvoll für den Abschluss ist,
wenn der Bedarf angemessen ist (OLG Karlsruhe, Az.: 2 UF 45/09).
Berechnet wird dieser nach der sog. Düsseldorfer Tabelle; diese dient als Richtlinie, nicht als Gesetz. Alle Angaben in Euro je Monat
Netto-Einkommen | 0 - 5 | 6 - 11 | 12 - 17 | Ab 18 | Bedarf* |
|---|---|---|---|---|---|
Bis 2.100 | 482 | 554 | 649 | 693 | 1.200/1.450 |
2.101 - 2.500 | 507 | 582 | 682 | 728 | 1.750 |
2.501 - 2.900 | 531 | 610 | 714 | 763 | 1.850 |
2.901 - 3.300 | 555 | 638 | 747 | 797 | 1.950 |
3.301 - 3.700 | 579 | 665 | 779 | 832 | 2.050 |
3.701 - 4.100 | 617 | 710 | 831 | 888 | 2.150 |
4.101 - 4.500 | 656 | 754 | 883 | 943 | 2.250 |
4.501 - 4.900 | 695 | 798 | 935 | 998 | 2.350 |
4.901 - 5.300 | 733 | 843 | 987 | 1.054 | 2.450 |
5.301 - 5.700 | 772 | 887 | 1.093 | 1.109 | 2.550 |
5.701 - 6.400 | 810 | 931 | 1.091 | 1.165 | 2.850 |
6.401 - 7.200 | 849 | 976 | 1.143 | 1.220 | 3.250 |
7.201 - 8.200 | 887 | 1.020 | 1.195 | 1.276 | 3.750 |
8.201 - 9.700 | 926 | 1.064 | 1.247 | 1.331 | 4.350 |
9.701 - 11.200 | 964 | 1.108 | 1.298 | 1.386 | 5.050 |
* Bedarfskontrollbetrag: Summe, die Unterhaltspflichtigen im Normalfall zusteht ** nicht erwerbstätig/erwerbstätig *** Bei höheren Einkommen wird Unterhalt individuell bestimmt. |